Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Präambel:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr festlegt.
Das Nichteinhalten der StVO wird mit StVO Punkten bestraft.
§1 Sonderrechte
- 1.1 | Von den Vorschriften dieser Verordnung sind alle Police Departments und das Los Santos Fire Department befreit, soweit das zur Erfüllung Ihrer täglichen Aufgaben dringend geboten ist.
- 1.2 | Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
- 1.3 | Sollte sich ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene nähern, so ist diesem Folge zu leisten.
- 1.4 | Sollte sich in unmittelbarer Nähe ein Asservatentruck befinden, muss unverzüglich rechts rangefahren werden.
- 1.5 | Bei einer Straßensperre ist die Geschwindigkeit zu reduzieren und auf Anweisungen des Beamten zu warten.
§2 Allgemein
- 2.1 | Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- 2.2 | Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
- 2.3 | Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist nur mit einer gültigen Lizenz zulässig.
- 2.4 | Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Methamphetamin oder anderen berauschenden Mitteln ist verboten.
- 2.5 | Die Missachtung von Müdigkeitsanzeichen kann Sekundenschlaf, Fahrfehler und Konzentrationsmangel hervorrufen, weshalb diese unter keinen Umständen ignoriert werden dürfen.
- 2.6 | Der öffentliche Straßenverkehr sollte durch
- – zerstörte oder beschädigte Fahrzeuge,
- – Hindernisse, Blockaden oder
- – einen anderem, genauso gefährlichen Eingriff in den öffentlichen Straßenverkehr, nicht gefährdet werden, sodass sichergestellt werden kann, dass Sacheigentum und Leib anderer Menschen nicht zu Schaden kommen kann.
- 2.7 | Jeder Verkehrsteilnehmer sollte in seinem Kraftfahrzeug mindestens einen funktionsfähigen Reparatur- als auch ein Medikit für den Notfall besitzen.
- 2.8 | Die Hupe ist nur in Gefahrensituationen einzusetzen.
- 2.9 | Die Faggio erfordert keine Führerscheinlizenz.
§3 Geschwindigkeitsbegrenzungen
- 3.1 | Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt
- – vor den Police Departments 80 Kilometer pro Stunde.
- – innerhalb geschlossener Ortschaften 100 Kilometer pro Stunde und
- – außerhalb geschlossener Ortschaften 120 Kilometer pro Stunde.
- 3.2 | Auf Autobahnen herrscht keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
- 3.3 | Eine Mindestgeschwindigkeit von 70 Kilometer pro Stunde muss auf Autobahnen eingehalten werden.
- 3.4 | Langsame Fahrzeuge wie Trecker, Roller oder Fahrräder sollten den Straßenfluss nicht behindern.
§4 Vorfahrtsregeln
- 4.1 | Hauptstraßen mit erhöhtem Verkehrsfluss ist Vorfahrt zu gewähren.
- 4.2 | Es gilt im Allgemeinen die Regel "Rechts-vor-Links", welche besagt, dass Fahrzeuge, welche von der rechten Straßeneinmündung kommen, Vorfahrt haben.
- 4.3 | Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.
- 4.4 | Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen.
- 4.5 | Bei Richtungsänderungen ist anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren.
- 4.6 | Einsatzfahrzeugen mit Sondersignalen (§1) ist grundsätzlich immer Vorfahrt zu gewähren. Jegliche Missachtung kann bestraft werden.
§5 Halten und Parken
- 5.1 | Das Halten
- – direkt vor oder hinter einer Kreuzung,
- – an rot markierten Bordsteinen,
- – vor Ausfahrten und Garageneinfahrten,
- – an unübersichtlichen Stellen oder
- – bei Verkehrszeichen, welche das Halten verbieten, ist zu unterlassen.
- 5.2 | Haltezonen werden durch gelb markierte Bordsteine markiert, welche das Be- oder Entladen von Fahrzeugen für wenige Minuten erlauben.
- 5.3 | Wer sein Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als 3 Minuten verlässt, der parkt.
- 5.4 | Im Parkvorgang sollte sichergestellt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt oder gefährdet werden.
- 5.5 | Das Parken ist nur auf gekennzeichneten Flächen (wie zB gekennzeichnete Bordsteine oder Parkplätze) zulässig.
- 5.5.1 | Auf Haltezonen darf nicht geparkt werden.
- 5.6 | An Einbahnstraßen ist das Parken rechts und links gestattet.
§6 Fahrzeugzustand
- 6.1 | Fahrzeugführer sind für den Zustand ihrer Fahrzeuge verantwortlich.
- 6.2 | Erhebliche Schäden, welche den Straßenverkehr gefährden, sind umgehend zu beheben, bevor eine Weiterfahrt vorgenommen werden darf.
§7 Gefahrensituationen
- 7.1 | An Kurven, Fußgängerschutzwegen, Straßenkreuzungen und Einmündungen ist höhere Aufmerksamkeit geboten, da zu schnelles Fahren zu Unfällen führen kann.
- 7.2 | An Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
- 7.3 | Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.
§8 Unfall
- 8.1 | Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
- – unverzüglich zu halten,
- – den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
- – sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- – Verletzten zu helfen
- 8.2 | Sollte man am Unfall nicht beteiligt sein, ist trotzdem rechts ran zu fahren und die Polizei (911) zu informieren.
- 8.3 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nicht gestattet und wird als Fahrerflucht eingestuft.
- 8.4 | Sollte man mitbekommen, wie eine Person Fahrerflucht begeht, so ist
- – die Polizei (911) zu informieren
- – so viele Informationen wie möglich (zB Kennzeichen) an die Beamten zur Verfügung zu stellen
§9 Verkehrszeichen
Die Straßenverkehrsordnung dient der Orientierung für Beamte und Bürger.
Oben aufgelistete Regeln werden maximal mit StVO Punkten, jedoch niemals administrativ, sanktioniert.